Kompetenzen der Gemeindeversammlung

Der Gemeindeversammlung stehen gemäss Gemeindeverfassung (Art. 30) folgende Befugnisse zu:

1. der Erlass und die Änderung der Gemeindegesetze;

2. die Genehmigung des Budgets und der Gemeinderechnung sowie die Festsetzung des Steuerfusses;

3. die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 4'000'000.00 und bis Fr. 400'000.00, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Ausgaben handelt;

4. die Beschlussfassung über die Gewährung von Darlehen jeglicher Art;

5. die Aufnahme neuer Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften jeglicher Art;

6. der Erwerb, die Veräusserung und Verpfändung von Grund­eigentum sowie die Einräumung und Auflösung von anderen beschränkten dinglichen Rechten, sofern diese Geschäfte weder den Betrag von Fr. 4'000'000.00 übersteigen noch der Vorstand gemäss Art. 40 Ziff. 9 zuständig ist;

7. die Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeindeverbandes oder über den Beitritt zu einem solchen;

8. die Vorberatung und Verabschiedung aller Sachgeschäfte, über welche die Urnengemeinde entscheidet.

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