Kompetenzen des Gemeindevorstands

Dem Gemeindevorstand stehen gemäss Gemeindeverfassung (Art. 40) alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind.

Ihm obliegen insbesondere:

1. die Vornahme folgender Wahlen:

a)des Gemeinde-Vizepräsidenten, der aus den vier Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu bezeichnen ist;

b) der Mitglieder der Baukommission;

c) der ständigen oder ad-hoc-Kommissionen nach Bedarf;

d) der Delegierten in öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften und Zweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt oder mitspracheberechtigt ist;

e) der Funktionäre, die die Gemeinde aufgrund des übergeordneten Rechts zu ernennen hat;

f) des Gemeindepersonals mit Ausnahme des Schulpersonals (Art. 48 Abs. 2 Ziff. 2 und 3);

2. der Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie der Gemeindegesetze und Verordnungen wie auch der Beschlüsse der Urnengemeinde und der Gemeindeversammlung;

3. der Erlass von Ausführungsverordnungen zu Gemeindegesetzen, wie insbesondere eine Geschäftsordnung und eine Personalverordnung sowie eine Entschädigungs- und Besoldungsverordnung für Personal und Kommissionsmitglieder;

4. die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Urnengemeinde und der Gemeindeversammlung;

5. die Leitung und Überwachung der gesamten Gemeindeverwaltung;

6. die Verwaltung des Gemeindevermögens;

7. die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets;

8. die Beschlussfassung über Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 400'000.00 für den gleichen Gegenstand und bis Fr. 80'000.00, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Ausgaben handelt. Für die in dieser Ziffer genannten Ausgaben gilt eine jährliche Maximallimite von Fr. 1'000'000.00;

9. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräusserung, den Tausch und die Verpfändung von Grundeigentum oder baugesetzlichen Ausnützungen sowie über die Einräumung und Auflösung von anderen beschränkten dinglichen Rechten innerhalb der Finanzkompetenzen gem. Ziff. 8 hiervor;

10. der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung von Landreserven für kommunale Aufgaben sowie anderer Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik bis zum Höchstbetrag von Fr. 500'000.00;

11.   […]

12. der Abschluss von Verträgen über Angelegenheiten, deren Erledigung in die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes fällt;

13. der Entscheid über die Führung von Prozessen und Rekursen sowie der Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen;

13a. der Entscheid über Einsprachen gegen Entscheide der Geschäftsleitung;

14. die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Polizeigewalt und die Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren;

Im Übrigen obliegt dem Gemeindevorstand die Anpassung des Gemeinderechts an das übergeordnete Recht, sofern dabei kein Regelungsspielraum besteht.

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